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§ 8

Fassungen
01.11.2002 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 389/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.11.200227.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2002 · aufgehoben
§ 801.02.199931.10.2002 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. II Nr. 389/2002

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 8, (1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas (bezogen auf 11 vH Sauerstoff) nicht überschritten werden:

  1. Ziffer eins
    als Halbstundenmittelwerte:

     a) staubförmige Emissionen                    10 mg/m3

     b) gas- und dampfförmige organische Stoffe,

        angegeben als organisch gebundener

        Kohlenstoff (C org.) insgesamt             10 mg/m3

     c) Chlorwasserstoff                           10 mg/m3

     d) Fluorwasserstoff                            0,7 mg/m3

     e) Stickstoffoxide, angegeben als NO2        300 mg/m3

     f) Schwefeldioxid                             50 mg/m3

     g) Kohlenstoffmonoxid                        100 mg/m3

  2. als Tagesmittelwerte:

     a) Staubteile insgesamt                       10 mg/m3

     b) gas- und dampfförmige organische Stoffe,

        angegeben als organisch gebundener

        Kohlenstoff (C org.) insgesamt             10 mg/m3

     c) Chlorwasserstoff                           10 mg/m3

     d) Fluorwasserstoff                            0,5 mg/m3

     e) Schwefeldioxid                             50 mg/m3

     f) Stickstoffoxide, angegeben als NO2        200 mg/m3

     g) Kohlenstoffmonoxid                         50 mg/m3

  3. als Mittelwert über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

     a) Cadmium und Thallium und ihre

        Verbindungen, angegeben als Cd + Tl         0,05 mg/m3

     b) Quecksilber und seine Verbindungen          0,05 mg/m3

     c) die Summe der Elemente Antimon, Arsen,

        Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan,

        Nickel, Vanadium, Zinn und ihre

        Verbindungen, angegeben als Summe Sb, As,

        Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn               0,5mg/m3

  4. als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

     polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und

     Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als

     2,3,7,8-TCDD-Äquivalent                        0,1 ng/m3

     (Dieser Grenzwert ist definiert als die Summe der

     Konzentrationen aller einzelnen Dioxine und Furane, die im

     Einklang mit dem als Anlage 1 angeschlossenen Anhang I zur

     Richtlinie 94/67/EG ermittelt werden.)

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, festgelegten Grenzwerte dürfen nur dann und nur insoweit überschritten werden, als dies für Verbrennungsanlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik unabdingbar ist.
  2. Absatz 3,Bestehen für eine Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, in der Abfälle mitverbrannt werden, keine Regelungen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994, so hat die Behörde im Einzelfall für einzelne Schadstoffe, abweichend von den im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerten, Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 4,Durch die Mitverbrennung von Abfällen dürfen die für die Produktionsanlage in Verordnungen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 oder von der Behörde im Genehmigungsbescheid für die Produktionsanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen Schadstoffe nicht erhöht werden.

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR40036265