Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Text
§ 8. (1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas (bezogen auf 11 vH Sauerstoff) nicht überschritten werden:Paragraph 8, (1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas (bezogen auf 11 vH Sauerstoff) nicht überschritten werden:
als Halbstundenmittelwerte:
a) staubförmige Emissionen 10 mg/m3
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe,
angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m3
c) Chlorwasserstoff 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff 0,7 mg/m3
e) Stickstoffoxide, angegeben als NO2 300 mg/m3
f) Schwefeldioxid 50 mg/m3
g) Kohlenstoffmonoxid 100 mg/m3
2. als Tagesmittelwerte:
a) Staubteile insgesamt 10 mg/m3
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe,
angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m3
c) Chlorwasserstoff 10 mg/m3
d) Fluorwasserstoff 0,5 mg/m3
e) Schwefeldioxid 50 mg/m3
f) Stickstoffoxide, angegeben als NO2 200 mg/m3
g) Kohlenstoffmonoxid 50 mg/m3
3. als Mittelwert über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
a) Cadmium und Thallium und ihre
Verbindungen, angegeben als Cd + Tl 0,05 mg/m3
b) Quecksilber und seine Verbindungen 0,05 mg/m3
c) die Summe der Elemente Antimon, Arsen,
Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan,
Nickel, Vanadium, Zinn und ihre
Verbindungen, angegeben als Summe Sb, As,
Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn 0,5mg/m3
4. als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und
Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als
2,3,7,8-TCDD-Äquivalent 0,1 ng/m3
(Dieser Grenzwert ist definiert als die Summe der
Konzentrationen aller einzelnen Dioxine und Furane, die im
Einklang mit dem als Anlage 1 angeschlossenen Anhang I zur
Richtlinie 94/67/EG ermittelt werden.)
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen nur dann und nur insoweit überschritten werden, als dies für Verbrennungsanlagen gemäß § 12 Abs. 1 wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik unabdingbar ist.Die im Absatz eins, festgelegten Grenzwerte dürfen nur dann und nur insoweit überschritten werden, als dies für Verbrennungsanlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik unabdingbar ist.
(3)Absatz 3,Bestehen für eine Betriebsanlage gemäß § 1 Abs. 2, in der Abfälle mitverbrannt werden, keine Regelungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994, so hat die Behörde im Einzelfall für einzelne Schadstoffe, abweichend von den im § 8 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten, Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu bestimmen.Bestehen für eine Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, in der Abfälle mitverbrannt werden, keine Regelungen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994, so hat die Behörde im Einzelfall für einzelne Schadstoffe, abweichend von den im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerten, Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Durch die Mitverbrennung von Abfällen dürfen die für die Produktionsanlage in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 oder von der Behörde im Genehmigungsbescheid für die Produktionsanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen Schadstoffe nicht erhöht werden.Durch die Mitverbrennung von Abfällen dürfen die für die Produktionsanlage in Verordnungen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 oder von der Behörde im Genehmigungsbescheid für die Produktionsanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen Schadstoffe nicht erhöht werden.