Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 9, (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage müssen erforderlichenfalls nach Vorbehandlung der Rückstände unter Anwendung geeigneter Techniken verwertet oder beseitigt werden. Bis zur Verwertung oder Beseitigung müssen Rückstände nach Möglichkeit voneinander getrennt gehalten werden.

  1. Absatz 2,Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub, zB Kesselstaub, und von Trockenrückständen aus der Abgasbehandlung müssen in geschlossenen Behältern erfolgen.
  2. Absatz 3,Vor Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Verschmutzungspotential der verschiedenen Verbrennungsrückstände durch geeignete Analysen ermittelt werden. Die Analysen müssen insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle betreffen.

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR12091081

Alte Dokumentnummer

N5199912846Y