Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 9. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage müssen erforderlichenfalls nach Vorbehandlung der Rückstände unter Anwendung geeigneter Techniken verwertet oder beseitigt werden. Bis zur Verwertung oder Beseitigung müssen Rückstände nach Möglichkeit voneinander getrennt gehalten werden.Paragraph 9, (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage müssen erforderlichenfalls nach Vorbehandlung der Rückstände unter Anwendung geeigneter Techniken verwertet oder beseitigt werden. Bis zur Verwertung oder Beseitigung müssen Rückstände nach Möglichkeit voneinander getrennt gehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub, zB Kesselstaub, und von Trockenrückständen aus der Abgasbehandlung müssen in geschlossenen Behältern erfolgen.
(3)Absatz 3,Vor Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Verschmutzungspotential der verschiedenen Verbrennungsrückstände durch geeignete Analysen ermittelt werden. Die Analysen müssen insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle betreffen.
Dokumentnummer
NOR12091081
Alte Dokumentnummer
N5199912846Y