Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.01.1999 bis 03.05.2002 — BGBl. II Nr. 18/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.01.199903.05.2002 BGBl. II Nr. 18/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.01.1999BGBl. II Nr. 18/1999

Außerkrafttretensdatum

03.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kriterien für Betriebskooperation

Paragraph 3, (1) Eine Betriebskooperation im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn

  1. Ziffer eins
    sie einen eigenen Produktionszweig umfasst, der von den beteiligten Betrieben vollständig zur gemeinsamen Bewirtschaftung ausgegliedert wurde,
  2. Ziffer 2
    sie von den an ihr beteiligten Betrieben wirtschaftlich eigenständig geführt wird,
  3. Ziffer 3
    sie im wesentlichen mit Produktionsfaktoren (insbesondere Maschinen, Gebäude, Grund und Boden) bewirtschaftet wird, über welche die Betriebskooperation selbständig verfügen kann, und
  4. Ziffer 4
    deren Betriebsinhaber eine juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig vom rechtlichen Status der Vereinigung und ihrer Mitglieder, ist.
  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 5, anerkannten Betriebskooperationen gelten als eigene Betriebe hinsichtlich der Gewährung von Prämien oder Förderungen sowie hinsichtlich der Erhebung der Zusatzabgabe im Milchsektor.

Gesetzesnummer

10008021

Dokumentnummer

NOR12091095

Alte Dokumentnummer

N5199912891Y