Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kriterien für Betriebskooperation
§ 3. (1) Eine Betriebskooperation im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wennParagraph 3, (1) Eine Betriebskooperation im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn
sie einen eigenen Produktionszweig umfasst, der von den beteiligten Betrieben vollständig zur gemeinsamen Bewirtschaftung ausgegliedert wurde,
sie von den an ihr beteiligten Betrieben wirtschaftlich eigenständig geführt wird,
sie im wesentlichen mit Produktionsfaktoren (insbesondere Maschinen, Gebäude, Grund und Boden) bewirtschaftet wird, über welche die Betriebskooperation selbständig verfügen kann, und
deren Betriebsinhaber eine juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig vom rechtlichen Status der Vereinigung und ihrer Mitglieder, ist.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 5 anerkannten Betriebskooperationen gelten als eigene Betriebe hinsichtlich der Gewährung von Prämien oder Förderungen sowie hinsichtlich der Erhebung der Zusatzabgabe im Milchsektor.Die gemäß Paragraph 5, anerkannten Betriebskooperationen gelten als eigene Betriebe hinsichtlich der Gewährung von Prämien oder Förderungen sowie hinsichtlich der Erhebung der Zusatzabgabe im Milchsektor.
Dokumentnummer
NOR12091095
Alte Dokumentnummer
N5199912891Y