Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.01.1999 bis 03.05.2002 — BGBl. II Nr. 18/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.01.199903.05.2002 BGBl. II Nr. 18/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.01.1999BGBl. II Nr. 18/1999

Außerkrafttretensdatum

03.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung von Betriebskooperationen

Paragraph 5, (1) Betriebskooperationen sind anzuerkennen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz eins und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 vorliegen und
  2. Ziffer 2
    sie nicht zu dem Zweck gegründet wurden, ein höheres Prämienvolumen im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen oder anderer Förderungen zu erreichen oder bestehende Förderungsauflagen von beteiligten Betrieben zu umgehen.
  1. Absatz 2,Die Anerkennung erfolgt mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres, wenn der Antrag gemäß Paragraph 4 bis spätestens 30. Juni vollständig mit allen notwendigen Unterlagen bei der AMA einlangt. Bei Anträgen, die nach dem 30. Juni oder unvollständig bis zum 30. Juni einlangen, hat die AMA das für den Wirksamkeitsbeginn maßgebliche Kalenderjahr im Bescheid festzustellen. Wenn es sich um eine Betriebskooperation in einem Bereich handelt, auf den die Verordnung über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor anzuwenden ist, tritt anstelle des Kalenderjahres der nächstfolgende bzw. der bescheidmäßig festzustellende Zwölfmonatszeitraum.

Gesetzesnummer

10008021

Dokumentnummer

NOR12091097

Alte Dokumentnummer

N5199912893Y