Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Betriebskooperationen
§ 5. (1) Betriebskooperationen sind anzuerkennen, wennParagraph 5, (1) Betriebskooperationen sind anzuerkennen, wenn
die Kriterien gemäß § 3 Abs. 1 und die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 vorliegen unddie Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz eins und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 vorliegen und
sie nicht zu dem Zweck gegründet wurden, ein höheres Prämienvolumen im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen oder anderer Förderungen zu erreichen oder bestehende Förderungsauflagen von beteiligten Betrieben zu umgehen.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung erfolgt mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres, wenn der Antrag gemäß § 4 bis spätestens 30. Juni vollständig mit allen notwendigen Unterlagen bei der AMA einlangt. Bei Anträgen, die nach dem 30. Juni oder unvollständig bis zum 30. Juni einlangen, hat die AMA das für den Wirksamkeitsbeginn maßgebliche Kalenderjahr im Bescheid festzustellen. Wenn es sich um eine Betriebskooperation in einem Bereich handelt, auf den die Verordnung über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor anzuwenden ist, tritt anstelle des Kalenderjahres der nächstfolgende bzw. der bescheidmäßig festzustellende Zwölfmonatszeitraum.Die Anerkennung erfolgt mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres, wenn der Antrag gemäß Paragraph 4 bis spätestens 30. Juni vollständig mit allen notwendigen Unterlagen bei der AMA einlangt. Bei Anträgen, die nach dem 30. Juni oder unvollständig bis zum 30. Juni einlangen, hat die AMA das für den Wirksamkeitsbeginn maßgebliche Kalenderjahr im Bescheid festzustellen. Wenn es sich um eine Betriebskooperation in einem Bereich handelt, auf den die Verordnung über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor anzuwenden ist, tritt anstelle des Kalenderjahres der nächstfolgende bzw. der bescheidmäßig festzustellende Zwölfmonatszeitraum.
Dokumentnummer
NOR12091097
Alte Dokumentnummer
N5199912893Y