Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.01.1999 bis 03.05.2002 — BGBl. II Nr. 18/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 815.01.199903.05.2002 BGBl. II Nr. 18/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebskooperationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.01.1999BGBl. II Nr. 18/1999

Außerkrafttretensdatum

03.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Widerruf

Paragraph 8, (1) Wenn die für die Bewilligung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wegfallen, sind erteilte Bewilligungen zu widerrufen. Die AMA hat im Widerrufsbescheid festzustellen, ob der Widerruf mit Beginn des laufenden oder mit Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam wird. Die AMA hat hiefür zu berücksichtigen, wann die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Bewilligung weggefallen sind und ob vor Wegfall dieser Voraussetzungen die anerkannte Betriebskooperation Anträge auf Prämien oder Förderungen gestellt hat und die dafür maßgeblichen Bedingungen eingehalten wurden.

  1. Absatz 2,Wenn außer in Fällen höherer Gewalt aus Gründen, die dem Betriebsinhaber oder den Betriebsinhabern der beteiligten Betriebe anzulasten sind, eine Prüfung, ob die zur Aufrechterhaltung der Bewilligung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse noch vorhanden sind, nicht durchgeführt werden kann, sind erteilte Bewilligungen mit Wirkung ab dem Kalenderjahr zu widerrufen, für das eine beabsichtigte Prüfung verweigert wurde.
  2. Absatz 3,Wenn es sich um eine Betriebskooperation in einem Bereich handelt, auf den die Verordnung über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor anzuwenden ist, tritt anstelle des Kalenderjahres sinngemäß der in Betracht kommende Zwölfmonatszeitraum.

Gesetzesnummer

10008021

Dokumentnummer

NOR12091100

Alte Dokumentnummer

N5199912896Y