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§ 10 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.04.199930.06.2007 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses

Paragraph 10, (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb

  1. Ziffer eins
    Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MOG erlangt bzw. erworben und stimmt im Falle des Paragraph 75, b Absatz eins, Ziffer 3, MOG der Verpächter der Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder
  2. Ziffer 2
    Referenzmengen gemäß Paragraph 8, erworben,
so kann der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrags im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der Pächter verfügungsberechtigt ist, übertragen.
  1. Absatz 2,Anstelle einer Übertragung gemäß Absatz eins, kann der Pächter die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Mengen gemäß Paragraph 8, übertragen.
  2. Absatz 3,Die Übertragung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.
  3. Absatz 4,Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Absatz 3, Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 5,Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091116

Alte Dokumentnummer

N5199912938Y