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§ 12a MGV 1999

Fassungen
01.04.2006 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 240/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a01.04.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 240/2005 · aufgehoben
§ 12a01.04.200431.03.2006 § → § BGBl. II Nr. 140/2004
§ 12a01.04.200331.03.2004 BGBl. II Nr. 188/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 240/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, anzuwenden vergleiche

Paragraph 44, Absatz eins g,).

Text

Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge

Paragraph 12 a, (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 70% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird, wenn er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der zur Verfügung stehenden Referenzmenge durch eigene Vermarktung nutzt, der im zuletzt genannten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

  1. Absatz 2,Absatz eins, findet keine Anwendung,
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um Referenzmengen für Almen gemäß Paragraphen 14 und 15 handelt,
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um Referenzmengen, die gemäß Paragraphen 9, oder 11 befristet übertragen wurden, handelt oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40066606