Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl. Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, anzuwenden vergleiche
§ 44 Abs. 1g).Paragraph 44, Absatz eins g,).
Text
Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge
§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 70% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird, wenn er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der zur Verfügung stehenden Referenzmenge durch eigene Vermarktung nutzt, der im zuletzt genannten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.Paragraph 12 a, (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 70% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird, wenn er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der zur Verfügung stehenden Referenzmenge durch eigene Vermarktung nutzt, der im zuletzt genannten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet keine Anwendung,Absatz eins, findet keine Anwendung,
soweit es sich um Referenzmengen für Almen gemäß §§ 14 und 15 handelt,soweit es sich um Referenzmengen für Almen gemäß Paragraphen 14 und 15 handelt,
soweit es sich um Referenzmengen, die gemäß §§ 9 oder 11 befristet übertragen wurden, handelt odersoweit es sich um Referenzmengen, die gemäß Paragraphen 9, oder 11 befristet übertragen wurden, handelt oder
wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.
Dokumentnummer
NOR40066606