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§ 14 MGV 1999

Fassungen
30.03.2002 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 143/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1430.03.200230.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 143/2002 · aufgehoben
§ 1401.04.199929.03.2002 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

30.03.2002BGBl. II Nr. 143/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sonderbestimmungen für Almen

Paragraph 14, (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in Bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.

  1. Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe ersetzt werden durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 80, und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften.
  2. Absatz 3,Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Absatz 2, bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40029130