Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbestimmungen für Messen
§ 16. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, kann die AMA eine für die Dauer der Messeveranstaltung befristete Referenzmenge im Ausmaß der von der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn der Veranstalter Paragraph 16, Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, kann die AMA eine für die Dauer der Messeveranstaltung befristete Referenzmenge im Ausmaß der von der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn der Veranstalter
eine derartige Zuteilung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ende der Messe beantragt und
eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung sowie deren Dauer vorlegt.
Dokumentnummer
NOR12091122
Alte Dokumentnummer
N5199912944Y