Rechtstracker.at

§ 19 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.04.199930.06.2007 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 19, (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

  1. Ziffer eins
    die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben
    1. Litera a
      unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß, oder
    2. Litera b
      ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde oder
    3. Litera c
      mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder
  2. Ziffer 2
    deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.

Vom Almbetrieb darf in den Alpsommern 1992 und 1993 keine Almmilchlieferung, im Alpsommer 1994 eine Almmilchlieferung höchstens an 60 Tagen erfolgt sein.

  1. Absatz 2,Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß Paragraph 5, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in Paragraph 5, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994 betrug.
  2. Absatz 3,Im Antrag ist darzulegen:
    1. Ziffer eins
      Durch Milcherzeuger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,
    2. Ziffer 2
      durch Milcherzeuger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung von Versicherungsleistungen.
  3. Absatz 4,Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen:
    1. Ziffer eins
      Für Milcherzeuger gemäß Absatz eins, die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember 1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer Liefermenge von 1 000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der Alm multipliziert mit 1 000 kg;
    2. Ziffer 2
      für Milcherzeuger gemäß Absatz 2, die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.
  4. Absatz 5,Der repräsentative Fettgehalt
    1. Ziffer eins
      bleibt im Falle einer zusätzlichen Zuteilung zu einer bereits mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge unverändert,
    2. Ziffer 2
      entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Absatz eins, dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 gelieferten Milch.
  5. Absatz 6,Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 4, ermittelten Mengen 4 000 t, so werden zuerst die Anträge gemäß Absatz eins, berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Absatz 2, aliquot zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Absatz eins, erforderliche Menge 4 000 t, wird nur den Anträgen gemäß Absatz eins, aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Absatz 2, eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.
  6. Absatz 7,Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (Paragraphen 14 und 15) Anwendung.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091125

Alte Dokumentnummer

N5199912947Y