Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 19. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,Paragraph 19, (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben
unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß, oder
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde oder
mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder
deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.
Vom Almbetrieb darf in den Alpsommern 1992 und 1993 keine Almmilchlieferung, im Alpsommer 1994 eine Almmilchlieferung höchstens an 60 Tagen erfolgt sein.
(2)Absatz 2,Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994 betrug.Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß Paragraph 5, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in Paragraph 5, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994 betrug.
(3)Absatz 3,Im Antrag ist darzulegen:
Durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,Durch Milcherzeuger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,
durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung von Versicherungsleistungen.durch Milcherzeuger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung von Versicherungsleistungen.
(4)Absatz 4,Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen:
Für Milcherzeuger gemäß Abs. 1 die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember 1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer Liefermenge von 1 000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der Alm multipliziert mit 1 000 kg;Für Milcherzeuger gemäß Absatz eins, die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember 1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer Liefermenge von 1 000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der Alm multipliziert mit 1 000 kg;
für Milcherzeuger gemäß Abs. 2 die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.für Milcherzeuger gemäß Absatz 2, die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.
(5)Absatz 5,Der repräsentative Fettgehalt
bleibt im Falle einer zusätzlichen Zuteilung zu einer bereits mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge unverändert,
entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 gelieferten Milch.entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Absatz eins, dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 gelieferten Milch.
(6)Absatz 6,Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 4 ermittelten Mengen 4 000 t, so werden zuerst die Anträge gemäß Abs. 1 berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Abs. 2 aliquot zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Abs. 1 erforderliche Menge 4 000 t, wird nur den Anträgen gemäß Abs. 1 aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Abs. 2 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 4, ermittelten Mengen 4 000 t, so werden zuerst die Anträge gemäß Absatz eins, berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Absatz 2, aliquot zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Absatz eins, erforderliche Menge 4 000 t, wird nur den Anträgen gemäß Absatz eins, aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Absatz 2, eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.
(7)Absatz 7,Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (§§ 14 und 15) Anwendung.Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (Paragraphen 14 und 15) Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12091125
Alte Dokumentnummer
N5199912947Y