Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Gesamtmengen für Milch und Milcherzeugnisse, die Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Gesamtmengen für Milch und Milcherzeugnisse, die
an Abnehmer geliefert werden oder
ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher abgegeben werden (Direktverkauf),
einschließlich der Erhebung der Zusatzabgabe.
Dokumentnummer
NOR12091107
Alte Dokumentnummer
N5199912929Y