Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 21. (1) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 17 bis 20 zugeteilten Referenzmengen mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1996 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen zu runden.Paragraph 21, (1) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß Paragraphen 17 bis 20 zugeteilten Referenzmengen mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1996 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen zu runden.
(2)Absatz 2,Der Milcherzeuger kann binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der gemäß Abs. 1 mitgeteilten Referenzmenge bei der AMA einbringen. Über die vorgebrachten Einwände zu der dem Milcherzeuger mitgeteilten Erhöhung der Referenzmenge hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.Der Milcherzeuger kann binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der gemäß Absatz eins, mitgeteilten Referenzmenge bei der AMA einbringen. Über die vorgebrachten Einwände zu der dem Milcherzeuger mitgeteilten Erhöhung der Referenzmenge hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12091127
Alte Dokumentnummer
N5199912949Y