Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21bParagraph 21 b
Inkrafttretensdatum
24.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 21b. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,Paragraph 21 b, (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
die in keinem der beiden unmittelbar vorangehenden Zwölfmonatszeiträumen ihre gesamte Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 9 (Leasing) übertragen haben,die in keinem der beiden unmittelbar vorangehenden Zwölfmonatszeiträumen ihre gesamte Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Paragraph 9, (Leasing) übertragen haben,
deren Anlieferungs-Referenzmenge seit den beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen durch Übertragung von Referenzmengen gemäß § 8 (Handelbarkeit) nicht insgesamt geringer geworden ist,deren Anlieferungs-Referenzmenge seit den beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen durch Übertragung von Referenzmengen gemäß Paragraph 8, (Handelbarkeit) nicht insgesamt geringer geworden ist,
die im laufenden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Referenzmengen gemäß § 8 auf einen anderen Betrieb angezeigt haben unddie im laufenden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Referenzmengen gemäß Paragraph 8, auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und
die im laufenden Zwölfmonatszeitraum im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge weiterhin Milch an einen Abnehmer liefern oder die auf Grund eines Elementarereignisses (§ 11 Abs. 1) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.die im laufenden Zwölfmonatszeitraum im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge weiterhin Milch an einen Abnehmer liefern oder die auf Grund eines Elementarereignisses (Paragraph 11, Absatz eins,) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.
(2)Absatz 2,Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1999/2000 einzelbetrieblich zustehende Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeugers (Startmenge 1. April 1999) einschließlich aller bis 17. September 1999 beim zuständigen Abnehmer für den laufenden Zwölfmonatszeitraum angezeigten Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß § 8, die bis spätestens 27. September 1999 der AMA weitergeleitet werden, maßgeblich.Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1999 aus 2000, einzelbetrieblich zustehende Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeugers (Startmenge 1. April 1999) einschließlich aller bis 17. September 1999 beim zuständigen Abnehmer für den laufenden Zwölfmonatszeitraum angezeigten Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß Paragraph 8,, die bis spätestens 27. September 1999 der AMA weitergeleitet werden, maßgeblich.
(3)Absatz 3,Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 2, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 21a Abs. 1) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilung gemäß Abs. 4 zu ermitteln ist.Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Absatz 2,, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (Paragraph 21 a, Absatz eins,) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilung gemäß Absatz 4, zu ermitteln ist.
(4)Absatz 4,Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Abs. 3 errechneten geringeren Menge 500 kg.Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Absatz 3, errechneten geringeren Menge 500 kg.
(5)Absatz 5,Beantragt ein Milcherzeuger jedoch abweichend von Abs. 3 oder Abs. 4 eine geringere Zuteilungsmenge, so erfolgt die Zuteilung höchstens im beantragten Ausmaß.Beantragt ein Milcherzeuger jedoch abweichend von Absatz 3, oder Absatz 4, eine geringere Zuteilungsmenge, so erfolgt die Zuteilung höchstens im beantragten Ausmaß.
(6)Absatz 6,Für die den Almen zugeteilten Mengen sind die §§ 14 und 15 anzuwenden.Für die den Almen zugeteilten Mengen sind die Paragraphen 14 und 15 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR12091258
Alte Dokumentnummer
N5199913576U