Rechtstracker.at

§ 21b MGV 1999

Fassungen
24.07.1999 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21b24.07.199930.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 b

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 21 b, (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

  1. Ziffer eins
    die in keinem der beiden unmittelbar vorangehenden Zwölfmonatszeiträumen ihre gesamte Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Paragraph 9, (Leasing) übertragen haben,
  2. Ziffer 2
    deren Anlieferungs-Referenzmenge seit den beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen durch Übertragung von Referenzmengen gemäß Paragraph 8, (Handelbarkeit) nicht insgesamt geringer geworden ist,
  3. Ziffer 3
    die im laufenden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Referenzmengen gemäß Paragraph 8, auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und
  4. Ziffer 4
    die im laufenden Zwölfmonatszeitraum im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge weiterhin Milch an einen Abnehmer liefern oder die auf Grund eines Elementarereignisses (Paragraph 11, Absatz eins,) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.
  1. Absatz 2,Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1999 aus 2000, einzelbetrieblich zustehende Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeugers (Startmenge 1. April 1999) einschließlich aller bis 17. September 1999 beim zuständigen Abnehmer für den laufenden Zwölfmonatszeitraum angezeigten Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß Paragraph 8,, die bis spätestens 27. September 1999 der AMA weitergeleitet werden, maßgeblich.
  2. Absatz 3,Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Absatz 2,, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (Paragraph 21 a, Absatz eins,) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilung gemäß Absatz 4, zu ermitteln ist.
  3. Absatz 4,Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Absatz 3, errechneten geringeren Menge 500 kg.
  4. Absatz 5,Beantragt ein Milcherzeuger jedoch abweichend von Absatz 3, oder Absatz 4, eine geringere Zuteilungsmenge, so erfolgt die Zuteilung höchstens im beantragten Ausmaß.
  5. Absatz 6,Für die den Almen zugeteilten Mengen sind die Paragraphen 14 und 15 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091258

Alte Dokumentnummer

N5199913576U