Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21eParagraph 21 e
Inkrafttretensdatum
24.12.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 21e. (1) Milcherzeugern, die ohne ihr Verschulden gemäß §§ 4 und 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, weder ein Formblatt zur Beantragung von Anlieferungs-Referenzmengen II erhalten haben noch eine Anlieferungs-Referenzmenge II beantragt noch zugeteilt erhalten haben, wird aus der einzelstaatlichen Reserve mit Wirkung vom 1. April 1999 eine Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß der gemäß §§ 4 und 5 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge II zugeteilt, wenn sieParagraph 21 e, (1) Milcherzeugern, die ohne ihr Verschulden gemäß Paragraphen 4 und 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, weder ein Formblatt zur Beantragung von Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei erhalten haben noch eine Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei beantragt noch zugeteilt erhalten haben, wird aus der einzelstaatlichen Reserve mit Wirkung vom 1. April 1999 eine Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß der gemäß Paragraphen 4 und 5 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei zugeteilt, wenn sie
bis 31. März 2000 bei der AMA die Zuteilung beantragen und
anlässlich der Antragstellung durch bisherige monatliche Abrechnungen der Abnehmer darlegen können, dass sie davon ausgehen konnten, dass ihnen ab 1. April 1995 auch eine Anlieferungs-Referenzmenge II zusteht.anlässlich der Antragstellung durch bisherige monatliche Abrechnungen der Abnehmer darlegen können, dass sie davon ausgehen konnten, dass ihnen ab 1. April 1995 auch eine Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei zusteht.
(2)Absatz 2,Milcherzeugern, die
mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 eine endgültige Umwandlung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 39 Abs. 4 bewilligt erhalten oder denen gemäß Abs. 1 Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt werden undmit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum 1999 aus 2000, eine endgültige Umwandlung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, bewilligt erhalten oder denen gemäß Absatz eins, Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt werden und
gemäß §§ 21a bis 21d zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen, welche nicht gemäß § 21c Abs. 1 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurden, zugeteilt erhalten haben,gemäß Paragraphen 21 a bis 21 d zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen, welche nicht gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurden, zugeteilt erhalten haben,
werden mit Wirkung vom 1. April 2000 aus der einzelstaatlichen Reserve unter Anwendung des Zuteilungsprozentsatzes gemäß § 21b Abs. 3 hinsichtlich der endgültig umgewandelten Direktverkaufs-Referenzmengen sowie hinsichtlich der gemäß Abs. 1 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen weitere Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt.werden mit Wirkung vom 1. April 2000 aus der einzelstaatlichen Reserve unter Anwendung des Zuteilungsprozentsatzes gemäß Paragraph 21 b, Absatz 3, hinsichtlich der endgültig umgewandelten Direktverkaufs-Referenzmengen sowie hinsichtlich der gemäß Absatz eins, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen weitere Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt.
(3)Absatz 3,Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß den Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß den Absatz eins und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der gemäß Abs. 2 zugeteilten Referenzmengen ist § 21c anzuwenden.Hinsichtlich der gemäß Absatz 2, zugeteilten Referenzmengen ist Paragraph 21 c, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Zuteilung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt unabhängig von der gemäß § 21a Abs. 1 zur Verfügung stehenden Menge.Die Zuteilung gemäß Absatz eins und 2 erfolgt unabhängig von der gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, zur Verfügung stehenden Menge.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40002553