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§ 21e MGV 1999

Fassungen
24.12.1999 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21e24.12.199930.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 e

Inkrafttretensdatum

24.12.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 21 e, (1) Milcherzeugern, die ohne ihr Verschulden gemäß Paragraphen 4 und 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, weder ein Formblatt zur Beantragung von Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei erhalten haben noch eine Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei beantragt noch zugeteilt erhalten haben, wird aus der einzelstaatlichen Reserve mit Wirkung vom 1. April 1999 eine Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß der gemäß Paragraphen 4 und 5 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei zugeteilt, wenn sie

  1. Ziffer eins
    bis 31. März 2000 bei der AMA die Zuteilung beantragen und
  2. Ziffer 2
    anlässlich der Antragstellung durch bisherige monatliche Abrechnungen der Abnehmer darlegen können, dass sie davon ausgehen konnten, dass ihnen ab 1. April 1995 auch eine Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei zusteht.

  1. Absatz 2,Milcherzeugern, die
    1. Ziffer eins
      mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum 1999 aus 2000, eine endgültige Umwandlung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, bewilligt erhalten oder denen gemäß Absatz eins, Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt werden und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraphen 21 a bis 21 d zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen, welche nicht gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurden, zugeteilt erhalten haben,
    werden mit Wirkung vom 1. April 2000 aus der einzelstaatlichen Reserve unter Anwendung des Zuteilungsprozentsatzes gemäß Paragraph 21 b, Absatz 3, hinsichtlich der endgültig umgewandelten Direktverkaufs-Referenzmengen sowie hinsichtlich der gemäß Absatz eins, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen weitere Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt.

  1. Absatz 3,Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß den Absatz eins und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

  1. Absatz 4,Hinsichtlich der gemäß Absatz 2, zugeteilten Referenzmengen ist Paragraph 21 c, anzuwenden.

  1. Absatz 5,Die Zuteilung gemäß Absatz eins und 2 erfolgt unabhängig von der gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, zur Verfügung stehenden Menge.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40002553