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§ 21g MGV 1999

Fassungen
30.08.2003 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21g30.08.200330.06.2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 g

Inkrafttretensdatum

30.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 21 g, (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

  1. Ziffer eins
    auf deren Betriebe gemäß Paragraph 8, - mit Ausnahme der Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002, anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei die Summe der Übertragungen abzüglich allfälliger Übertragungen auf andere Betriebe gemäß Paragraph 8, eine um insgesamt mindestens 1 000 kg höhere Anlieferungs-Referenzmenge ergibt,
    1. Litera a
      mit Wirksamkeit für die Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 oder
    2. Litera b
      mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04, sofern die Übertragung bis 31. Juli 2003 beim zuständigen Abnehmer angezeigt und bis 11. August 2003 die vollständig ausgefüllte und unterfertigte Anzeige vom Abnehmer an die AMA weitergeleitet wurde,
    oder
  2. Ziffer 2
    auf deren Betriebe in jedem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 gemäß Paragraph 9, - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei im Durchschnitt der drei Zwölfmonatszeiträume 1 000 kg übertragen wurden, und
  3. Ziffer 3
    die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge Milch an einen Abnehmer geliefert haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Grund eines Elementarereignisses (Paragraph 11, Absatz eins,) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.
  1. Absatz 2,Für die Zuteilungsbemessung wird die dem milcherzeugenden Betrieb zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums 2003/04 zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich aller bis 31. Juli 2003 angezeigten und vom Abnehmer bis 11. August 2003 an die AMA weitergeleiteten Übertragungen gemäß Paragraphen 7, 8 und 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - zu Grunde gelegt.
  2. Absatz 3,Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Anlieferungs-Referenzmenge, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (Paragraph 21 f, Absatz eins,) und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist, wobei Mengen unter 360 kg nicht zugeteilt werden. Die Höchstzuteilungsmenge entspricht der sich gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, Ziffer eins, ergebenden Anlieferungs-Referenzmenge und der durchschnittlich zeitweilig übertragenen Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, Ziffer 2, Die Anlieferungs-Referenzmengen werden mit einem repräsentativen Fettgehalt von 4,03% zugeteilt.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40044679