Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21hParagraph 21 h
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 21h. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden drei Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so istParagraph 21 h, (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden drei Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß Paragraph 8, oder gemäß Paragraph 9,, so ist
bei einer Übertragung gemäß § 8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,bei einer Übertragung gemäß Paragraph 8, - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002, anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist, bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß Paragraph 9, - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.
(3)Absatz 3,Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§ 5) angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (Paragraph 5,) angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.
Dokumentnummer
NOR40044680