Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21jParagraph 21 j
Inkrafttretensdatum
01.03.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen im
Zwölfmonatszeitraum 2004/2005
§ 21j. (1) Antragsberechtigt sindParagraph 21 j, (1) Antragsberechtigt sind
Milcherzeuger,
deren Betrieb in den Zollausschlussgebieten Kleinwalsertal oder Jungholz liegt und
die zum 1. April 2004 für diesen Betrieb über eine Anlieferungs-Referenzmenge aus dem Mitgliedstaat Deutschland verfügten,
sowie
Milcherzeuger,
deren Almbetrieb im Gebiet der Almen Kallbrunn und Kammerling, Land Salzburg, liegt und
die über einen Hauptbetrieb auf dem Gebiet des Mitgliedstaats Deutschland verfügen.
(2)Absatz 2,Anträge auf Zuteilung sind bis 10. März 2005 beim zuständigen österreichischen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß Abs. 1 erfüllt und bis 17. März 2005 die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.Anträge auf Zuteilung sind bis 10. März 2005 beim zuständigen österreichischen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß Absatz eins, erfüllt und bis 17. März 2005 die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Bei nach dem 1. April 2004 auslaufenden Pachtverträgen mit deutschen Pächtern von Betrieben gemäß Abs. 1 Z 1, bei denen der Betrieb mit der Referenzmenge an den Verpächter zurückfällt, ist die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Pachtvertrags im Wege des zuständigen Abnehmers zu beantragen.Bei nach dem 1. April 2004 auslaufenden Pachtverträgen mit deutschen Pächtern von Betrieben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, bei denen der Betrieb mit der Referenzmenge an den Verpächter zurückfällt, ist die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Pachtvertrags im Wege des zuständigen Abnehmers zu beantragen.
(4)Absatz 4,Für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 wird abweichend von § 9 Abs. 2 das Fristende für die Benachrichtigung von der Anzeige einer zeitweiligen Übertragung der gemäß § 21k zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen mit 31. März 2005 festgesetzt. Eine solche Übertragung ist innerhalb der Zollausschlussgebiete Kleinwalsertal und Jungholz zulässig.Für den Zwölfmonatszeitraum 2004 aus 2005, wird abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, das Fristende für die Benachrichtigung von der Anzeige einer zeitweiligen Übertragung der gemäß Paragraph 21 k, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen mit 31. März 2005 festgesetzt. Eine solche Übertragung ist innerhalb der Zollausschlussgebiete Kleinwalsertal und Jungholz zulässig.
(5)Absatz 5,Für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 wird abweichend von § 39 Abs. 1 das Fristende für Anträge auf befristete Umwandlungen durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 mit 31. März 2005 festgesetzt.Für den Zwölfmonatszeitraum 2004 aus 2005, wird abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, das Fristende für Anträge auf befristete Umwandlungen durch Milcherzeuger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit 31. März 2005 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40062339