Rechtstracker.at

§ 21j MGV 1999

Fassungen
01.03.2005 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21j01.03.200530.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 j

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen im

Zwölfmonatszeitraum 2004/2005

Paragraph 21 j, (1) Antragsberechtigt sind

  1. Ziffer eins
    Milcherzeuger,
    1. Litera a
      deren Betrieb in den Zollausschlussgebieten Kleinwalsertal oder Jungholz liegt und
    2. Litera b
      die zum 1. April 2004 für diesen Betrieb über eine Anlieferungs-Referenzmenge aus dem Mitgliedstaat Deutschland verfügten,
sowie
  1. Ziffer 2
    Milcherzeuger,
    1. Litera a
      deren Almbetrieb im Gebiet der Almen Kallbrunn und Kammerling, Land Salzburg, liegt und
    2. Litera b
      die über einen Hauptbetrieb auf dem Gebiet des Mitgliedstaats Deutschland verfügen.
  1. Absatz 2,Anträge auf Zuteilung sind bis 10. März 2005 beim zuständigen österreichischen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß Absatz eins, erfüllt und bis 17. März 2005 die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.
  2. Absatz 3,Bei nach dem 1. April 2004 auslaufenden Pachtverträgen mit deutschen Pächtern von Betrieben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, bei denen der Betrieb mit der Referenzmenge an den Verpächter zurückfällt, ist die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Pachtvertrags im Wege des zuständigen Abnehmers zu beantragen.
  3. Absatz 4,Für den Zwölfmonatszeitraum 2004 aus 2005, wird abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, das Fristende für die Benachrichtigung von der Anzeige einer zeitweiligen Übertragung der gemäß Paragraph 21 k, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen mit 31. März 2005 festgesetzt. Eine solche Übertragung ist innerhalb der Zollausschlussgebiete Kleinwalsertal und Jungholz zulässig.
  4. Absatz 5,Für den Zwölfmonatszeitraum 2004 aus 2005, wird abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, das Fristende für Anträge auf befristete Umwandlungen durch Milcherzeuger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit 31. März 2005 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40062339