Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21lParagraph 21 l
Inkrafttretensdatum
01.03.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 21l. Die AMA hat den Milcherzeugern gemäß § 21j Abs. 1 Z 2 nach Prüfung der vom Mitgliedstaat Deutschland für diese Milcherzeuger bekannt gegebenen Daten zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen mit dem derzeitigen repräsentativen Fettgehalt der verfügbaren Almreferenzmengen zuzuteilen. Falls eine österreichische Referenzmenge noch nicht vorhanden war, ist der für Österreich gültige Referenzfettgehalt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 heranzuziehen. Die Zuteilung erfolgt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2004 und ist den Milcherzeugern mitzuteilen. Paragraph 21 l, Die AMA hat den Milcherzeugern gemäß Paragraph 21 j, Absatz eins, Ziffer 2, nach Prüfung der vom Mitgliedstaat Deutschland für diese Milcherzeuger bekannt gegebenen Daten zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen mit dem derzeitigen repräsentativen Fettgehalt der verfügbaren Almreferenzmengen zuzuteilen. Falls eine österreichische Referenzmenge noch nicht vorhanden war, ist der für Österreich gültige Referenzfettgehalt gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, heranzuziehen. Die Zuteilung erfolgt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2004 und ist den Milcherzeugern mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40062341