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§ 25 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.04.199930.06.2007 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung von Labors

Paragraph 25, (1) Die Überprüfung der Qualität und wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch nach den in der Anlage festgelegten Kriterien hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.
  2. Absatz 3,Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen vorschreiben, wie insbesondere das Vorhandensein technischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringversuche, um die Reproduzierbarkeit und die Standardisierung der Untersuchungsverfahren sicherzustellen.
  3. Absatz 4,Die AMA hat die anerkannten Labors regelmäßig sowie durch unangemeldete Kontrollen vor Ort zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.
  4. Absatz 5,Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder auf Grund von Überprüfungen festgestellt wird, daß die in der Anlage vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden, kann die Anerkennung widerrufen werden.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091131

Alte Dokumentnummer

N5199912953Y