Rechtstracker.at

§ 26 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.04.199930.06.2007 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nachweise des Erzeugers

Paragraph 26, (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem repräsentativen Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.

  1. Absatz 2,Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Referenzmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.
  2. Absatz 3,Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, so hat der bisherige Abnehmer dem neuen Abnehmer zu bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.
  3. Absatz 4,Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Absatz eins bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre vom Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091132

Alte Dokumentnummer

N5199912954Y