Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mehrere Abnehmer
§ 31. (1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnisse gleichzeitig an mehrere Abnehmer, hat er den Abnehmer zu bestimmen, der die dem Abnehmer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat alle Abnehmer von der Bestimmung des zuständigen Abnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.Paragraph 31, (1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnisse gleichzeitig an mehrere Abnehmer, hat er den Abnehmer zu bestimmen, der die dem Abnehmer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat alle Abnehmer von der Bestimmung des zuständigen Abnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die Abnehmer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Abnehmers durch den Milcherzeuger ist jeder Abnehmer berechtigt, Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe einzubehalten. § 29 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 sind dabei anzuwenden.Die Abnehmer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Abnehmers durch den Milcherzeuger ist jeder Abnehmer berechtigt, Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe einzubehalten. Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2 und 3 sind dabei anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Abnehmer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Abnehmer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, die zu diesem Zeitraum an andere Abnehmer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der Milcherzeuger auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12091137
Alte Dokumentnummer
N5199912959Y