Rechtstracker.at

§ 33a MGV 1999

Fassungen
30.03.2002 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33a30.03.200230.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 33a01.04.200029.03.2002 BGBl. II Nr. 491/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kürzung bei überwiegender Nichtausschöpfung der

Direktverkaufs-Referenzmenge

Paragraph 33 a, (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Direktverkaufs-Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 45% durch Direktvermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Milcherzeuger bis 1. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen, die sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt haben.
  2. Absatz 3,Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß Absatz eins, findet Paragraph 13, Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40029136