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§ 34 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 28.02.2005 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.04.199928.02.2005 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2005

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verzicht auf die Direktverkaufs-Referenzmenge

Paragraph 34, (1) Verzichtet ein Milcherzeuger im Zuge eines Antrages auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge (Paragraph 39,) auf eine

vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, so fällt die

vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge

  1. Ziffer eins
    im Falle der Nichtvermarktung mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums,
  2. Ziffer 2
    im Falle eines bestehenden Direktverkaufs mit Beginn des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraums
in die einzelstaatliche Reserve.
  1. Absatz 2,Verzichtet ein Milcherzeuger auf einen Teil der endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge, so fällt dieser Teil mit Beginn des auf das Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der AMA folgenden Zwölfmonatszeitraums in die einzelstaatliche Reserve. Ein Verzicht ist nur hinsichtlich des nicht ausgenützten Teils der Direktverkaufs-Referenzmenge möglich.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091140

Alte Dokumentnummer

N5199912962Y