Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38aParagraph 38 a
Inkrafttretensdatum
24.12.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 38a. (1) Abweichend von § 33 Abs. 2 wird die gemäß § 38 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugeteilt. Hat ein Milcherzeuger jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 weniger als 80% seiner neu zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge direkt verkauft, erfolgt mit Wirkung vom 1. April 2001 eine Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf das tatsächliche Ausmaß des Direktverkaufs. Eine Kürzung erfolgt auch, wenn ein geringeres Ausmaß des Direktverkaufs im Rahmen der Vorortkontrolle festgestellt wird.Paragraph 38 a, (1) Abweichend von Paragraph 33, Absatz 2, wird die gemäß Paragraph 38, zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugeteilt. Hat ein Milcherzeuger jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 weniger als 80% seiner neu zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge direkt verkauft, erfolgt mit Wirkung vom 1. April 2001 eine Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf das tatsächliche Ausmaß des Direktverkaufs. Eine Kürzung erfolgt auch, wenn ein geringeres Ausmaß des Direktverkaufs im Rahmen der Vorortkontrolle festgestellt wird.
(2)Absatz 2,Hat ein Milcherzeuger eine (zusätzliche) Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 38 zugeteilt erhalten und erfolgt mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum der Zuteilung oder innerhalb der nachfolgenden zwei ZwölfmonatszeiträumeHat ein Milcherzeuger eine (zusätzliche) Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Paragraph 38, zugeteilt erhalten und erfolgt mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum der Zuteilung oder innerhalb der nachfolgenden zwei Zwölfmonatszeiträume
eine Übertragung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 8 oder § 9 odereine Übertragung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 9, oder
eine Anpassung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 39,eine Anpassung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Paragraph 39,,
so ist die gemäß § 38 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.so ist die gemäß Paragraph 38, zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40002556