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§ 38a MGV 1999

Fassungen
24.12.1999 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38a24.12.199930.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

24.12.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 38 a, (1) Abweichend von Paragraph 33, Absatz 2, wird die gemäß Paragraph 38, zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugeteilt. Hat ein Milcherzeuger jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 weniger als 80% seiner neu zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge direkt verkauft, erfolgt mit Wirkung vom 1. April 2001 eine Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf das tatsächliche Ausmaß des Direktverkaufs. Eine Kürzung erfolgt auch, wenn ein geringeres Ausmaß des Direktverkaufs im Rahmen der Vorortkontrolle festgestellt wird.

  1. Absatz 2,Hat ein Milcherzeuger eine (zusätzliche) Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Paragraph 38, zugeteilt erhalten und erfolgt mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum der Zuteilung oder innerhalb der nachfolgenden zwei Zwölfmonatszeiträume
    1. Ziffer eins
      eine Übertragung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 9, oder
    2. Ziffer 2
      eine Anpassung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Paragraph 39,,
    so ist die gemäß Paragraph 38, zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40002556