Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39bParagraph 39 b
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antragstellung für Milchprämien und Ergänzungszahlungen
§ 39b. (1) Die Anträge sind für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 39 b, (1) Die Anträge sind für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer anzugeben,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(2)Absatz 2,Für die Kalenderjahre 2005 und 2006 müssen lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Antrag ausgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Im Fall von höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, hat der Betriebsinhaber diese(n) sowie die Wiederaufnahme der Erzeugung bis spätestens 15. Mai der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.Im Fall von höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, hat der Betriebsinhaber diese(n) sowie die Wiederaufnahme der Erzeugung bis spätestens 15. Mai der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zuständigen Stelle unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einlaufstelle maßgeblich.
(5)Absatz 5,Als Zurückziehung des Antrags gelten:
für das der Wirksamkeit der Übertragung folgende Kalenderjahr die Übertragung der gesamten Referenzmengen gemäß § 8 in Bezug auf den abgebenden Betriebsinhaber,für das der Wirksamkeit der Übertragung folgende Kalenderjahr die Übertragung der gesamten Referenzmengen gemäß Paragraph 8, in Bezug auf den abgebenden Betriebsinhaber,
für das laufende Kalenderjahr die Leermeldung in der fristgerechten Erklärung über die Direktverkäufe gemäß § 36 Abs. 1, sofern der meldende Betriebsinhaber zum 31. März dieses Kalenderjahres über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt.für das laufende Kalenderjahr die Leermeldung in der fristgerechten Erklärung über die Direktverkäufe gemäß Paragraph 36, Absatz eins,, sofern der meldende Betriebsinhaber zum 31. März dieses Kalenderjahres über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40050924