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§ 39b MGV 1999

Fassungen
01.04.2004 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39b01.04.200430.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antragstellung für Milchprämien und Ergänzungszahlungen

Paragraph 39 b, (1) Die Anträge sind für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer anzugeben,
  3. Ziffer 3
    Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
  1. Absatz 2,Für die Kalenderjahre 2005 und 2006 müssen lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Antrag ausgewiesen werden.
  2. Absatz 3,Im Fall von höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, hat der Betriebsinhaber diese(n) sowie die Wiederaufnahme der Erzeugung bis spätestens 15. Mai der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zuständigen Stelle unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
  3. Absatz 4,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einlaufstelle maßgeblich.
  4. Absatz 5,Als Zurückziehung des Antrags gelten:
    1. Ziffer eins
      für das der Wirksamkeit der Übertragung folgende Kalenderjahr die Übertragung der gesamten Referenzmengen gemäß Paragraph 8, in Bezug auf den abgebenden Betriebsinhaber,
    2. Ziffer 2
      für das laufende Kalenderjahr die Leermeldung in der fristgerechten Erklärung über die Direktverkäufe gemäß Paragraph 36, Absatz eins,, sofern der meldende Betriebsinhaber zum 31. März dieses Kalenderjahres über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40050924