Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Lieferung an Abnehmer
Abgabenerhebung
§ 3. Im Fall der Lieferung von Milch an Abnehmer wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten. Paragraph 3, Im Fall der Lieferung von Milch an Abnehmer wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40050913