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§ 5 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.199930.06.2007 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2006

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

Paragraph 5, (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.

  1. Absatz 2,Ein Betrieb im Sinne des Absatz eins, besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
  2. Absatz 3,Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.
  3. Absatz 4,Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölfmonatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.

Schlagworte

Ortslage

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091111

Alte Dokumentnummer

N5199912933Y