Rechtstracker.at

§ 7 MGV 1999

Fassungen
01.04.2001 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 139/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.04.200130.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 139/2001 · aufgehoben
§ 701.04.199931.03.2001 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. II Nr. 139/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

Paragraph 7, (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt und
  2. Ziffer 2
    die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und
  3. Ziffer 3
    die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und
  4. Ziffer 4
    Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.
  1. Absatz 2,Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.
  2. Absatz 3,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
  3. Absatz 4,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß der Bestätigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der AMA zu melden.
  4. Absatz 5,Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums an den Verpächter zurück.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40017574