Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
3. Teil
Kostenverrechnung
Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung
§ 11. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungspreisen, unter Einbeziehung von Eigenkapitalkosten zu errechnen.Paragraph 11, (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungspreisen, unter Einbeziehung von Eigenkapitalkosten zu errechnen.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Personalkosten (Aktiv- und Passivbezüge) ist von einem angemessenen Personalstand sowie einer angemessenen Höhe auszugehen.
(3)Absatz 3,Pensionsrückstellungen sind nach dem Teilwert- oder Gegenwartsverfahren auf Basis der gegenwärtigen Gehälter zu berechnen. Die Zinsanteile in Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sind als Kapitalkosten zu behandeln.
Schlagworte
Aktivbezug, Teilwertverfahren, Pensionsrückstellung
Dokumentnummer
NOR12091162
Alte Dokumentnummer
N5199913081Y