Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Allgemeine Grundsätze der Kostenzuordnung
§ 13. (1) Den einzelnen Bereichen sind verursachungsgerecht zuzuordnen:Paragraph 13, (1) Den einzelnen Bereichen sind verursachungsgerecht zuzuordnen:
Abschreibungskosten, bei deren Kostenermittlung von der steuerlichen Nutzungsdauer auszugehen ist; bei Gebäuden ist dabei von einer Nutzungsdauer von fünfzig Jahren auszugehen;
Zinsen sind dabei getrennt auszuweisen;
Verwaltungskosten, einschließlich Kundenberatung für nicht zugelassene Kunden, wobei davon auszugehen ist, daß diese Tätigkeiten für selbständige Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsunternehmen vorzunehmen ist.
(2)Absatz 2,Dem Erzeugungsbereich sind zuzuordnen:
Die Kosten der Kraftwerks-Anschlußleitungen samt zugehöriger Schaltfelder und Nebeneinrichtungen in der Anschlußstation zur Gänze;
die Kosten der Kundenberatung der Netzebene 3 zur Gänze;
die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH.
(3)Absatz 3,Dem Umspannungsbereich sind die Kosten der Transformatorschaltfelder, sowie in begründeten Ausnahmefällen, auch Leitungsschaltfelder, samt Nebeneinrichtungen zuzuordnen.
(4)Absatz 4,Den einzelnen Netzebenen sind zuzuordnen:
Instandhaltungskosten unter Beachtung eventuell notwendiger Aktivierungen;
die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH;
die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 6 und 7 zur Gänze.
Personalkosten sind gemäß der innerbetrieblichen Leistungsverrechung oder durch Kostenschlüsselung zu verteilen. Pensionskosten sind für die Zuordnung auf die Netzbereiche oder Netzebenen im Verhältnis der Aktivbezüge zu verteilen. Die Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen bestimmt sich nach § 16 Abs. 3.Personalkosten sind gemäß der innerbetrieblichen Leistungsverrechung oder durch Kostenschlüsselung zu verteilen. Pensionskosten sind für die Zuordnung auf die Netzbereiche oder Netzebenen im Verhältnis der Aktivbezüge zu verteilen. Die Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen bestimmt sich nach Paragraph 16, Absatz 3,
Schlagworte
Erzeugungsunternehmen, Übertragungsunternehmen
Dokumentnummer
NOR12091164
Alte Dokumentnummer
N5199913083Y