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§ 13

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1319.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Allgemeine Grundsätze der Kostenzuordnung

Paragraph 13, (1) Den einzelnen Bereichen sind verursachungsgerecht zuzuordnen:

  1. Ziffer eins
    Abschreibungskosten, bei deren Kostenermittlung von der steuerlichen Nutzungsdauer auszugehen ist; bei Gebäuden ist dabei von einer Nutzungsdauer von fünfzig Jahren auszugehen;
    Zinsen sind dabei getrennt auszuweisen;
  2. Ziffer 2
    Verwaltungskosten, einschließlich Kundenberatung für nicht zugelassene Kunden, wobei davon auszugehen ist, daß diese Tätigkeiten für selbständige Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsunternehmen vorzunehmen ist.
  1. Absatz 2,Dem Erzeugungsbereich sind zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Die Kosten der Kraftwerks-Anschlußleitungen samt zugehöriger Schaltfelder und Nebeneinrichtungen in der Anschlußstation zur Gänze;
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Kundenberatung der Netzebene 3 zur Gänze;
    3. Ziffer 3
      die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH.
  2. Absatz 3,Dem Umspannungsbereich sind die Kosten der Transformatorschaltfelder, sowie in begründeten Ausnahmefällen, auch Leitungsschaltfelder, samt Nebeneinrichtungen zuzuordnen.
  3. Absatz 4,Den einzelnen Netzebenen sind zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Instandhaltungskosten unter Beachtung eventuell notwendiger Aktivierungen;
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH;
    3. Ziffer 3
      die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 6 und 7 zur Gänze.

Personalkosten sind gemäß der innerbetrieblichen Leistungsverrechung oder durch Kostenschlüsselung zu verteilen. Pensionskosten sind für die Zuordnung auf die Netzbereiche oder Netzebenen im Verhältnis der Aktivbezüge zu verteilen. Die Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen bestimmt sich nach Paragraph 16, Absatz 3,

Schlagworte

Erzeugungsunternehmen, Übertragungsunternehmen

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091164

Alte Dokumentnummer

N5199913083Y