Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Zuordnung der Kosten für die Körperschaftsteuer
§ 14. Kosten für Körperschaftsteuer von Elektrizitätsunternehmen, insoweit deren Eigenkapital nicht größer als ein Drittel des Gesamtkapitals ist, können geschlüsselt nach dem Eigenkapital den Bereichen zugeordnet werden. Insoweit Dividenden an kapitalertragssteuerpflichtige Aktionäre ausgeschüttet werden, kann die Körperschaftsteuer zur Gänze angesetzt werden; andernfalls kann die Körperschaftsteuer im Ausmaß der Differenz zwischen Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer angesetzt werden. Paragraph 14, Kosten für Körperschaftsteuer von Elektrizitätsunternehmen, insoweit deren Eigenkapital nicht größer als ein Drittel des Gesamtkapitals ist, können geschlüsselt nach dem Eigenkapital den Bereichen zugeordnet werden. Insoweit Dividenden an kapitalertragssteuerpflichtige Aktionäre ausgeschüttet werden, kann die Körperschaftsteuer zur Gänze angesetzt werden; andernfalls kann die Körperschaftsteuer im Ausmaß der Differenz zwischen Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer angesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12091165
Alte Dokumentnummer
N5199913084Y