Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1619.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital

Paragraph 16, (1) Die Eigenkapitalzinsen ergeben sich aus dem Eigenkapital multipliziert mit dem Durchschnitt der Sekundärmarktrendite der letzten zehn Jahre abzüglich Minimum und Maximum in diesem Zeitraum. Die Zinsen für Personalrückstellungen, soweit sie aus den Personalkosten ausgeschieden sind, betragen 6 vH der Rückstellungen.

  1. Absatz 2,Die Zinsen für verzinsliches Fremdkapital sind die Summe aus effektiven Zinsen für gesondert zugerechnete Kredite und Zinsen für sonstige verzinsliche Kredite zum durchschnittlichen effektiven Zinssatz. Davon sind die Zinsen für das zinsbringende Vermögen (Wertpapiere, Festgelder usw.) abzuziehen, soweit dieses in die Bilanz des Netzbereichs aufgenommen wurde.
  2. Absatz 3,Bei der Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen sind als Schlüssel die Restbuchwerte des direkt zurechenbaren Anlagevermögens abzüglich der zugerechneten Rückstellungen für Baukostenzuschüsse anzuwenden.

Schlagworte

Eigenkapital

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091167

Alte Dokumentnummer

N5199913086Y