Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital
§ 16. (1) Die Eigenkapitalzinsen ergeben sich aus dem Eigenkapital multipliziert mit dem Durchschnitt der Sekundärmarktrendite der letzten zehn Jahre abzüglich Minimum und Maximum in diesem Zeitraum. Die Zinsen für Personalrückstellungen, soweit sie aus den Personalkosten ausgeschieden sind, betragen 6 vH der Rückstellungen.Paragraph 16, (1) Die Eigenkapitalzinsen ergeben sich aus dem Eigenkapital multipliziert mit dem Durchschnitt der Sekundärmarktrendite der letzten zehn Jahre abzüglich Minimum und Maximum in diesem Zeitraum. Die Zinsen für Personalrückstellungen, soweit sie aus den Personalkosten ausgeschieden sind, betragen 6 vH der Rückstellungen.
(2)Absatz 2,Die Zinsen für verzinsliches Fremdkapital sind die Summe aus effektiven Zinsen für gesondert zugerechnete Kredite und Zinsen für sonstige verzinsliche Kredite zum durchschnittlichen effektiven Zinssatz. Davon sind die Zinsen für das zinsbringende Vermögen (Wertpapiere, Festgelder usw.) abzuziehen, soweit dieses in die Bilanz des Netzbereichs aufgenommen wurde.
(3)Absatz 3,Bei der Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen sind als Schlüssel die Restbuchwerte des direkt zurechenbaren Anlagevermögens abzüglich der zugerechneten Rückstellungen für Baukostenzuschüsse anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12091167
Alte Dokumentnummer
N5199913086Y