Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1919.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Kostenwälzung

Paragraph 19, (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,) ist gemäß dem im Absatz 3, beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach dem Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß Paragraph 6,, Absatz 2, vorzunehmen, so daß ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten „Brutto-Wälzverfahren'' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Verbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

  1. Absatz 2,Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Absatz 6,, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Absatz 6,, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Absatz 6, vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.
  2. Absatz 3,Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 sowie Absatz 2, Ziffer 2 bis 10 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Absatz 2, festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Absatz 6, festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Absatz 6, festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Pumpstromlieferungen an Kraftwerke, Eigenbedarf des Netzes und der eigene Bedarf für Kraftwerke sind von der Umverteilung der Netzkosten auszunehmen.
  5. Absatz 6,Die für die Kostenwälzung gemäß Absatz 2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Absatz 2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.
  6. Absatz 7,Für die erstmalige Bestimmung der Aufteilungsschlüssel betreffend Absatz 2 und 4, die bei der Durchführung der Kostenwälzung bei der Berechnung der Netznutzungstarife für das Jahr 1999 zu verwenden sind, sind die gemessenen Werte für elektrische Leistung und Arbeit des Jahres 1997 heranzuziehen. Beginnend mit dem Jahr 2000 sind die Aufteilungsschlüssel jährlich neu zu bestimmen, wobei in Folge das Mittel von jenen zwei Jahren heranzuziehen ist, die zwei und drei Jahre vor jenem Jahr gelegen sind, für welches die Schlüsselung neu festgelegt wird.
  7. Absatz 8,Für die erstmalige Bestimmung der Aufteilungsschlüssel betreffend Absatz eins und 3, die bei der Durchführung der Kostenwälzung bei der Berechnung der Netznutzungstarife für das Jahr 1999 zu verwenden sind, ist die elektrische Arbeit (kWh) der Gesamtabgabe und der Gesamterzeugung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Jahres 1997 heranzuziehen. Beginnend mit dem Jahr 2000 sind die Aufteilungsschlüssel analog zu Absatz 7, jährlich neu zu bestimmen.

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091170

Alte Dokumentnummer

N5199913089Y