Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Definitionen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Ausgleichsversorgung'' jene Lieferungen oder Abnahmen elektrischer Energie durch Dritte, die von Erzeugern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus geliefert oder von Verbrauchern zu wenig bezogen wurden oder von Verbrauchern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus bezogen oder von Erzeugern zu wenig geliefert wurden;
„Erzeuger'' Netzbenutzer (§ 7 Z 18 ElWOG), die in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeisen;„Erzeuger'' Netzbenutzer (Paragraph 7, Ziffer 18, ElWOG), die in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeisen;
„galvanisch verbundene Netzbereiche'' Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
„Kostenwälzung'' ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlußnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
„Netzbereiche'' jenen Teil eines Netzsystems, in denen einheitliche Systemnutzungstarife gelten;
„Netzebene'' ein im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;
„Netzsystem'' die Gesamtheit der miteinander verbundenen Leitungen, Schalt-, Umspann- und Umrichteranlagen sowie die erforderlichen Nebeneinrichtungen;
„Primärregelung'' eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;
„Sekundärregelung'' eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe von Regeleinrichtungen zur Erreichung der Nennfrequenz von 50 Hertz im Zeitbereich bis zu mehreren Minuten nach Störungseintritt;
„Stundenreserve'' eine Lieferung von elektrischer Energie bei Ausfall einer Erzeugungsanlage, von der ein Kunde bezieht, die über eine Ausgleichslieferung (Z 1) hinausgeht;„Stundenreserve'' eine Lieferung von elektrischer Energie bei Ausfall einer Erzeugungsanlage, von der ein Kunde bezieht, die über eine Ausgleichslieferung (Ziffer eins,) hinausgeht;
„Verbraucher'' Netzbenutzer (§ 7 Z 18 ElWOG), die aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz versorgt werden.„Verbraucher'' Netzbenutzer (Paragraph 7, Ziffer 18, ElWOG), die aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz versorgt werden.
Schlagworte
Übertragungsnetz, Schaltanlage, Umspannanlage
Dokumentnummer
NOR12091153
Alte Dokumentnummer
N5199913072Y