Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 219.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Definitionen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Ausgleichsversorgung'' jene Lieferungen oder Abnahmen elektrischer Energie durch Dritte, die von Erzeugern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus geliefert oder von Verbrauchern zu wenig bezogen wurden oder von Verbrauchern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus bezogen oder von Erzeugern zu wenig geliefert wurden;
  2. Ziffer 2
    „Erzeuger'' Netzbenutzer (Paragraph 7, Ziffer 18, ElWOG), die in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeisen;
  3. Ziffer 3
    „galvanisch verbundene Netzbereiche'' Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
  4. Ziffer 4
    „Kostenwälzung'' ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlußnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
  5. Ziffer 5
    „Netzbereiche'' jenen Teil eines Netzsystems, in denen einheitliche Systemnutzungstarife gelten;
  6. Ziffer 6
    „Netzebene'' ein im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;
  7. Ziffer 7
    „Netzsystem'' die Gesamtheit der miteinander verbundenen Leitungen, Schalt-, Umspann- und Umrichteranlagen sowie die erforderlichen Nebeneinrichtungen;
  8. Ziffer 8
    „Primärregelung'' eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;
  9. Ziffer 9
    „Sekundärregelung'' eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe von Regeleinrichtungen zur Erreichung der Nennfrequenz von 50 Hertz im Zeitbereich bis zu mehreren Minuten nach Störungseintritt;
  10. Ziffer 10
    „Stundenreserve'' eine Lieferung von elektrischer Energie bei Ausfall einer Erzeugungsanlage, von der ein Kunde bezieht, die über eine Ausgleichslieferung (Ziffer eins,) hinausgeht;
  11. Ziffer 11
    „Verbraucher'' Netzbenutzer (Paragraph 7, Ziffer 18, ElWOG), die aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz versorgt werden.

Schlagworte

Übertragungsnetz, Schaltanlage, Umspannanlage

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091153

Alte Dokumentnummer

N5199913072Y