Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2319.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Grundsätze der tarifmäßigen Preisbestimmung

Paragraph 23, (1) Zur Preisbestimmung je Verrechnungseinheit sind die Kosten einer Netzebene eines Netzbereiches heranzuziehen. Die gesamten Kosten einer Netzebene ergeben sich aus den Kosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich jener Kosten der übergeordneten Netzebenen, die auf Grund der Kostenwälzung dieser Ebene zugerechnet werden.

  1. Absatz 2,Den für die Berechnung der Tarife für die Netznutzung zugrundeliegenden Kosten kann eine eigene Position für die Abdeckung von Projektierungs- und Kostenrisiken hinzugefügt werden. Das Projektierungsrisiko umfaßt die durchschnittlichen Projektabschreibungen der letzten zehn Jahre sowie 1 vH vom durchschnittlichen Wert der Übertragungs- und Verteileranlagen in Bau. Das Kostenrisiko beträgt maximal 0,25 vH des Aufwandes.
  2. Absatz 3,Kostenminderungen aus sonstigen Erträgen sind, soweit diese das Netz betreffen, den jeweiligen Netzebenen gutzuschreiben.
  3. Absatz 4,Aktivierte Eigenleistungen im Netzbereich sind von den Kosten der jeweiligen Netzebene abzusetzen.
  4. Absatz 5,Bei der Festlegung der Tarife ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch Rationalisierungs- und Synergiemaßnahmen die Kosten gesenkt werden können. Zu diesem Zweck sind unternehmensspezifische Produktivitätsabschläge bei den auf Kostenbasis ermittelten Tarifansätzen vorzunehmen.
  5. Absatz 6,Die Höhe dieser Produktivitätsabschläge gemäß Absatz 5, hat sich am Niveau der Kosten an der wirtschaftlichen Lage des Übertragungs- und Verteilerbereichs des jeweiligen Unternehmens unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung im Vergleich mit anderen Unternehmen ähnlicher Struktur und Größe zu orientieren. Bei einem angemessenen Ausgangsniveau ist ein niedrigerer Produktivitätsabschlag anzuwenden.

Schlagworte

Projektierungsrisiko, Übertragungsanlage, Rationalisierungsmaßnahme Übertragungsbereich

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091174

Alte Dokumentnummer

N5199913093Y