Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Netzzutrittsentgelt
§ 7. (1) Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlußleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netznutzungsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluß oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden.Paragraph 7, (1) Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlußleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netznutzungsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluß oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden.
(2)Absatz 2,Die Anlage des Netzbenutzers ist mit dem Netzsystem des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten und für den Kunden wirtschaftlich günstigsten Punkt zu verbinden.
(3)Absatz 3,Werden die in Abs. 1 angeführten Anlagen innerhalb von sieben Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber diese Aufwendung auf sämtliche betroffenen Netzzutrittsberechtigten neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzzutrittsberechtigten zu refundieren, welche die Kosten der Errichtung getragen haben. Dies gilt nicht, soweit der Netzbetreiber die gemäß Abs. 1 verrechenbaren Netzzutrittsentgelte vorfinanziert hat.Werden die in Absatz eins, angeführten Anlagen innerhalb von sieben Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber diese Aufwendung auf sämtliche betroffenen Netzzutrittsberechtigten neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzzutrittsberechtigten zu refundieren, welche die Kosten der Errichtung getragen haben. Dies gilt nicht, soweit der Netzbetreiber die gemäß Absatz eins, verrechenbaren Netzzutrittsentgelte vorfinanziert hat.
(4)Absatz 4,Die tatsächlich vereinnahmten Netzzutrittsentgelte sind, soweit sie für Anlagen des Netzbetreibers geleistet werden, über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen gemäß § 20 aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt nach § 4 auswirken.Die tatsächlich vereinnahmten Netzzutrittsentgelte sind, soweit sie für Anlagen des Netzbetreibers geleistet werden, über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen gemäß Paragraph 20, aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt nach Paragraph 4, auswirken.
Dokumentnummer
NOR12091158
Alte Dokumentnummer
N5199913077Y