Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
19.02.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 719.02.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 51/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 51/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Netzzutrittsentgelt

Paragraph 7, (1) Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlußleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netznutzungsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluß oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden.

  1. Absatz 2,Die Anlage des Netzbenutzers ist mit dem Netzsystem des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten und für den Kunden wirtschaftlich günstigsten Punkt zu verbinden.
  2. Absatz 3,Werden die in Absatz eins, angeführten Anlagen innerhalb von sieben Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber diese Aufwendung auf sämtliche betroffenen Netzzutrittsberechtigten neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzzutrittsberechtigten zu refundieren, welche die Kosten der Errichtung getragen haben. Dies gilt nicht, soweit der Netzbetreiber die gemäß Absatz eins, verrechenbaren Netzzutrittsentgelte vorfinanziert hat.
  3. Absatz 4,Die tatsächlich vereinnahmten Netzzutrittsentgelte sind, soweit sie für Anlagen des Netzbetreibers geleistet werden, über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen gemäß Paragraph 20, aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt nach Paragraph 4, auswirken.

Gesetzesnummer

10008023

Dokumentnummer

NOR12091158

Alte Dokumentnummer

N5199913077Y