Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Systemnutzungstarifes - Grundsätze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Entgelt für Meßleistungen
§ 9. Durch das Entgelt für Meßleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung, der Datenauslegung, der Datenübertragung, -speicherung und -auswertung verbunden sind. Soweit Meßeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Meßleistungen entsprechend zu vermindern. Paragraph 9, Durch das Entgelt für Meßleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung, der Datenauslegung, der Datenübertragung, -speicherung und -auswertung verbunden sind. Soweit Meßeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Meßleistungen entsprechend zu vermindern.
Schlagworte
Datenspeicherung, Datenauswertung
Dokumentnummer
NOR12091160
Alte Dokumentnummer
N5199913079Y