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§ 1

Fassungen
19.02.1999 bis 30.09.2001 — BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.02.199930.09.2001 BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 52/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins, Diese Verordnung hat

  1. Ziffer eins
    die Bestimmung jener Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten (Stranded Costs), Betriebsbeihilfen gewährt werden können (begünstigte Unternehmen),
  2. Ziffer 2
    die Bestimmung der unter Ziffer eins, bezeichneten Investitionen oder Rechtsgeschäfte,
  3. Ziffer 3
    die Bestimmung des Höchstbetrages, bis zu dem Betriebsbeihilfen gewährt werden können,
  4. Ziffer 4
    die Aufbringung und Einhebung der Mittel, die für die Gewährung der Betriebsbeihilfen erforderlich sind,
  5. Ziffer 5
    die Voraussetzungen, unter denen Betriebsbeihilfen gewährt werden können,
  6. Ziffer 6
    die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen
sowie
  1. Ziffer 7
    die gesonderte Ausweisung von Beiträgen zum Ausgleich von Stranded Costs in Rechnungen für die Lieferung von elektrischer Energie
zum Gegenstand.

Gesetzesnummer

10008024

Dokumentnummer

NOR12091181

Alte Dokumentnummer

N5199913101Y