Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung hat Paragraph eins, Diese Verordnung hat
die Bestimmung jener Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten (Stranded Costs), Betriebsbeihilfen gewährt werden können (begünstigte Unternehmen),
die Bestimmung der unter Z 1 bezeichneten Investitionen oder Rechtsgeschäfte,die Bestimmung der unter Ziffer eins, bezeichneten Investitionen oder Rechtsgeschäfte,
die Bestimmung des Höchstbetrages, bis zu dem Betriebsbeihilfen gewährt werden können,
die Aufbringung und Einhebung der Mittel, die für die Gewährung der Betriebsbeihilfen erforderlich sind,
die Voraussetzungen, unter denen Betriebsbeihilfen gewährt werden können,
die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen
sowie
die gesonderte Ausweisung von Beiträgen zum Ausgleich von Stranded Costs in Rechnungen für die Lieferung von elektrischer Energie
zum Gegenstand.
Dokumentnummer
NOR12091181
Alte Dokumentnummer
N5199913101Y