Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge
§ 7. (1) Organisatorische Änderungen, die nach Ablauf des 18. Februar 1999 erfolgen und die zu einer Erhöhung der zu gewährenden Betriebsbeihilfen führen oder führen können, oder durch die eine Verschlechterung der Möglichkeiten bewirkt wird, die mit der unrentablen Investition oder dem unrentablen Rechtsgeschäft verbundenen Aufwendungen unternehmensintern zu tragen oder einen Ausgleich mit verbundenen Unternehmen herbeizuführen, sind bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht zu berücksichtigen.Paragraph 7, (1) Organisatorische Änderungen, die nach Ablauf des 18. Februar 1999 erfolgen und die zu einer Erhöhung der zu gewährenden Betriebsbeihilfen führen oder führen können, oder durch die eine Verschlechterung der Möglichkeiten bewirkt wird, die mit der unrentablen Investition oder dem unrentablen Rechtsgeschäft verbundenen Aufwendungen unternehmensintern zu tragen oder einen Ausgleich mit verbundenen Unternehmen herbeizuführen, sind bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bei Übertragung der im § 3 angeführten Anlagen oder von Teilen dieser Anlagen können dem übernehmenden Unternehmen Betriebsbeihilfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß ein Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der neuen Umstände erstellt und diesem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestimmt worden ist.Bei Übertragung der im Paragraph 3, angeführten Anlagen oder von Teilen dieser Anlagen können dem übernehmenden Unternehmen Betriebsbeihilfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß ein Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der neuen Umstände erstellt und diesem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestimmt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12091187
Alte Dokumentnummer
N5199913107Y