Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
19.02.1999 bis 30.09.2001 — BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 719.02.199930.09.2001 BGBl. II Nr. 52/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen - Betriebsbeihilfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. II Nr. 52/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge

Paragraph 7, (1) Organisatorische Änderungen, die nach Ablauf des 18. Februar 1999 erfolgen und die zu einer Erhöhung der zu gewährenden Betriebsbeihilfen führen oder führen können, oder durch die eine Verschlechterung der Möglichkeiten bewirkt wird, die mit der unrentablen Investition oder dem unrentablen Rechtsgeschäft verbundenen Aufwendungen unternehmensintern zu tragen oder einen Ausgleich mit verbundenen Unternehmen herbeizuführen, sind bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Bei Übertragung der im Paragraph 3, angeführten Anlagen oder von Teilen dieser Anlagen können dem übernehmenden Unternehmen Betriebsbeihilfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß ein Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der neuen Umstände erstellt und diesem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestimmt worden ist.

Gesetzesnummer

10008024

Dokumentnummer

NOR12091187

Alte Dokumentnummer

N5199913107Y