Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutbeihilfenverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach Paragraph 3, Absatz eins, gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.
(2)Absatz 2,Vermehrungsorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 und jene Personen, die mit Saatgut Handel treiben, haben die gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.Vermehrungsorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und jene Personen, die mit Saatgut Handel treiben, haben die gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR40090385