Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflicht
§ 13. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten - ausgenommen jener, die gemäß § 2 nicht in ihre Zuständigkeit fallen - erforderlich sind, zu übermitteln.Paragraph 13, (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Kommission gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten - ausgenommen jener, die gemäß Paragraph 2, nicht in ihre Zuständigkeit fallen - erforderlich sind, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften haben der AMA bis spätestens 25. April eines jeden Jahres die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen Rohtabak der vorangegangenen Ernte und den durch die Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu melden. Im Falle von Erzeugergemeinschaften hat diese Meldung aufgeschlüsselt nach den Mitgliedern zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Förderwerber hat der AMA nach dem Jahr der Genehmigung und im darauffolgenden Jahr jeweils bis spätestens 31. Jänner den Stand der Umstellungsmaßnahmen sowie nach Beendigung des Projektes innerhalb eines Monats einen Endbericht zu melden.
Dokumentnummer
NOR40090231