Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.03.1999 bis 09.05.2003 — BGBl. II Nr. 97/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 310.05.200330.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 241/2003
§ 331.03.199909.05.2003 BGBl. II Nr. 97/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.03.1999BGBl. II Nr. 97/1999

Außerkrafttretensdatum

09.05.2003danach: BGBl. II Nr. 241/2003

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erzeugergemeinschaften

Paragraph 3, (1) Erzeugergemeinschaften haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Erzeugergemeinschaften, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt waren, gelten als für das Erntejahr 1999 anerkannt.

  1. Absatz 2,Erzeugergemeinschaften sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen erfüllen und
    2. Ziffer 2
      juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind.
  2. Absatz 3,Erzeugergemeinschaften haben getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie, insbesondere der Sonderbeihilfe, überprüft werden kann. Erzeugergemeinschaften haben für jedes Mitglied und jede Lieferung gesondert Aufzeichnungen über die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen und den seitens der Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu führen.

Gesetzesnummer

10008033

Dokumentnummer

NOR12091234

Alte Dokumentnummer

N5199913332U